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BARRIEREFREIHEIT WIRD PFLICHT

Ist Ihr Internetauftritt jetzt schon barrierefrei?  

Am 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Beide Gesetze verpflichten Unternehmen dazu, Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten, also ihre Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass auch Menschen mit Beeinträchtigungen diese problemlos bedienen können.
Unter diese Regelungen fallen unter anderem auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und damit auch die meisten Webshops, Apps und Internetseiten von Unternehmen. 


Sie fragen sich, ob die neuen Regelungen auch für Ihr Unternehmen verpflichtend sind? 

Stellen Sie sich für eine erste Schnelleinschätzung die unten stehenden Fragen. Je mehr Sie mit JA beantworten, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Bestimmungen für Ihr Unternehmen gelten. 

  • Ihr Unternehmen richtet sich (auch) an Verbraucher und Verbraucherinnen (ist also nicht ausschließlich im B2B-Bereich tätig). 
  • Sie betreiben einen Webshop, eine Medien-Website/App oder stellen digitale Produkte bzw. Dienstleistungen zur Verfügung (z.B. Online-Kurse, Webinare, Whitepaper, etc.). 
  • Auf Ihrer Website gibt es die Möglichkeit, Termine zu buchen.
  • Bei der Erbringung von Dienstleistungen: Ihr Unternehmen beschäftigt 10 oder mehr Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von über 2 Millionen € (kein Kleinstunternehmen).  

Um was geht es nun in diesen beiden Gesetzen?

Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst:  

  • ZIEL: Durch die Festlegung von verpflichtenden Anforderungen an die Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen soll Menschen mit Behinderungen ein gleichberechtigter Zugang ermöglicht und eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtert werden. 
  • WAS? Die Gesetze gelten für Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen (B2C), wie z.B. PCs, Smartphones, Bankomaten und Fahrkartenautomaten, E-Banking, E-Commerce (Webshops, Websites, Apps), Online-Ticketing und mehr. 
  • WER? Unternehmen, welche die unter das Gesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen erbringen, also Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer. 
  • AUSNAHMEN: 
    • Bei Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen, also Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen € beläuft, ausgenommen.
    • Außerdem bestehen Ausnahmen, wenn die Einhaltung der Anforderungen zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produktes bzw. der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unternehmens führen würde. In diesen Fällen sind entsprechende Beurteilungen vorzunehmen und zu dokumentieren. 
  • WAS PASSIERT BEI NICHTEINHALTUNG? Bei Verstößen gegen die Gesetze drohen Verwaltungsstrafen in Deutschland von bis zu 100.000 € und in Österreich von bis zu 80.000 €. 

Welche Anforderungen an die betroffenen Produkte & Dienstleistungen sind in den Gesetzen festgelegt?

Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dies bedeutet zum Beispiel: 

  • die Wahrnehmung muss immer über mindestens zwei Sinne möglich sein (z. B. schriftlich und Vorlesefunktion)
  • ausreichend große Schriftarten und geeignete Schriftformen
  • anpassbarer Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen
  • Möglichkeit, den Kontrakt zu erhöhen,
  • alternative Darstellung des Inhalts von Elementen mit Nicht-Text-Inhalten
  • Bereitstellung elektronischer Dateien, die über einen Computer mit Screenreader vorgelesen werden können, sodass blinde Menschen diese Informationen nutzen können
  • Angabe von Kontaktdaten für Call Center etc.

Dies ist nur eine beispielhafte Aufzählung. Die konkreten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden in den Gesetzen bzw. in der EU-Richtlinie angeführt. Anhang II der Richtlinie enthält zudem unverbindliche Beispiele möglicher Lösungen, die zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen beitragen könnten. Die Links finden Sie weiter unten.


Was sind die Pflichten der Dienstleistungserbringer?  
  • In einer Barrierefreiheitserklärung oder in AGB darüber aufzuklären, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • In barrierefreier Weise folgende Informationen bereitstellen: eine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format und eine Beschreibung der Funktionsweise der Dienstleistung
  • Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität der Dienstleistung
  • Informations- und Kooperationspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde
  • etc. 

Weiterführende Links: 

Das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): https://bfsg-gesetz.de

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG): https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_76/BGBLA_2023_I_76.html

Die beiden Gesetzen zugrunde liegende EU-Richtlinie (mit unverbindlichen Beispielen möglicher Lösungen, die zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen beitragen könnten im Anhang II): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019L0882

Informationen der IHK München zum BFSG: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Werbung-Fairer-Wettbewerb/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/

Informationen der bayerischen Staatsregierung zur Erstellung barrierefreier Websites: https://www.barrierefrei.bayern.de/service/barrierefreies-webdesign/index.php

Informationen der WKO zum BaFG: https://www.wko.at/ce-kennzeichnung-normen/informationen-zum-barrierefreiheitsgesetz#heading_auswirkungen_auf_unternehmen_


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