Bereiten Sie sich jetzt vor! Am 1. Juli 2021 treten neue steuerliche Regelungen im innergemeinschaftlichen Versandhandel in Kraft.
Verkaufen Sie Ihre Produkte auch an Privatkunden in anderen EU Ländern?
Dann haben Sie noch bis zum 1. Juli 2021 Zeit, sich auf die neuen EU-weit geltenden Umsatzsteuerregelungen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) vorzubereiten.
FÜR WEN GELTEN DIE NEUEN BESTIMMUNGEN?
Die Regelungen gelten für Unternehmen, die in einem EU Mitgliedstaat ansässig sind und
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren an Privatpersonen oder an sogenannte Schwellenerwerber (z.B. umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmen, Ärzte, Dentisten etc.) in anderen EU Mitgliedstaaten tätigen, in denen sie nicht ansässig sind ODER
- elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind (z.B. Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen) ODER
- eine elektronische Schnittstelle (z.B. Online Marktplatz oder andere Online Verkaufsplattformen) zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
Darüber hinaus gelten diese Regelungen ebenso für Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind, aber in einem EU Mitgliedstaat über z.B. ein Warenlager verfügen, von dem aus Waren an Privatpersonen in anderen EU Mitgliedstaaten geliefert werden.
WAS GILT AB 1. JULI 2021?
Die Umsatzsteuer wird künftig grundsätzlich im Bestimmungsland fällig.
Ausnahme: Bei Kleinstunternehmern mit Versandhandelsumsätzen von unter 10.000 EUR pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung im Ursprungsland vorgesehen. Mit diesem neuen EU-weit einheitlichen Schwellenwert werden die bislang bestehenden unterschiedlichen Schwellenwerte der einzelnen Mitgliedstaaten abgeschafft.
Um die Umsatzsteuer in den anderen relevanten EU Ländern zu entrichten, wird der One-Stop-Shop (OSS) des Heimatlandes empfohlen. Dies ist der einfachste Weg für Unternehmen, da über den OSS die Umsatzsteuer für alle anderen EU Länder erklärt und abgeführt wird – ohne dass sich das Unternehmen in jedem einzelnen Bestimmungsland registrieren muss.
Achtung: Unternehmen, die sich nicht im OSS registrieren möchten, sind dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer direkt in den relevanten Ländern abzuführen. Dazu ist eine Registrierung in jedem betroffenen Land erforderlich. Es gilt das jeweilige Landesrecht und das Unternehmen hat sich über die entsprechenden Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung bzw. Zahlung der Umsatzsteuer zu informieren.
ÜBRIGENS
Sie können bereits jetzt die Registrierung im OSS beantragen.
- in Österreich über FinanzOnline
- in Deutschland über das BZSt-Online-Portal
Ab 1. Juli 2021 melden Sie dann dort quartalsweise sämtliche unter die Regelung fallenden Umsätze aller anderen relevanten EU Länder.
WO FINDEN SIE WEITERE INFORMATIONEN?
Hier geht es direkt zu den Leitlinien der EU Kommission.
FÜR ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMEN
Unternehmensservice Portal des Bundes
inkl. OSS Testumgebung für österreichische Unternehmen
FAQ Liste der WKO
mit Antworten auf die häufigsten Fragen
FÜR DEUTSCHE UNTERNEHMEN
Bundeszentralamt für Steuern
zahlreiche Infos rund um die neuen Regelungen
BZSt-Online-Portal
Registrierung für den OSS für deutsche Unternehmen